FG Hamburg: Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Piloten

Das FG Hambburg hat mit Urteil vom 13.10.2016 ( 6 K 20/16 ) zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte eine Piloten entschieden.
 
Die Klägerin war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach der Rechtsprechung des BFH ( zuletzt vom 26.02.2014, VI R 68/12 ) liegt der Tätigkeitsschwerpunkt eines Flugzeugführers in einem Flugzeug. Dieses sei mangels Ortsfestigkeit keine regelsmäßige Arbeitsstätte. Die Tätigkeit wurde somit als Auswärtstätigkeit beurteilt.
 
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohung und dem den Flugzeugführern durch das Luftfahrtunternehmen zugewiesenen Heimatflughafen waren demzufolge nicht in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen ( 0,30 EUR/km bzw. den tatsächlichen (höheren) Kosten/km ) als Werbungskosten abzugsfähig.
 
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das diese Grundsätze auch noch nach der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2014 gelten, in der nunmehr auf die erste Tätigkeitsstätte abgestellt wird. Das Finanzamt und das Finanzgericht hingegen vertreten die Ansaicht, die erste Tätigkeitsstätte sei der der Klägerin vertraglich zugewiesene Heimatflughafen.
 
Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste finanzgerichtliche Entscheidung zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal.
 
Das FG Hamburg hat die Revision zugelassen. Die Revision zum BFH wird dort unter dem Aktenzeichen VI R 40/16 geführt.
 
 
 
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